Vermietung von Wohnungen – überwiegend preisgebunden.
Der Begriff "preisgebundener Wohnraum" wird in §8 Absatz 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) verwendet und bezieht sich auf öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne von § 1 WoBindG. Das Merkmal "preisgebunden" beschreibt die Auswirkung der öffentlichen Förderung auf die Mietzinshöhe. Preisgebundener Wohnraum unterliegt einer Mietpreisbindung, d.h. insbesondere, dass der Vermieter keine höhere Miete als die Kostenmiete verlangen darf. Dies ist in § 8 Absatz 1 WoBindG geregelt. Wie sich die Kostenmiete zusammensetzt, ist im Wohnungsbindungsgesetz, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung geregelt.